Mit dem Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) gelten seit August 2021 weitere Vorgaben in den Vorstands- und Aufsichtsgremien deutscher Unternehmen. Das Gesetz entwickelt das Führungspositionengesetz (FüPoG) aus dem Jahr 2015 weiter und baut es aus. Eine im FüPoG II gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligung wird den Anteil von Frauen in den Vorständen großer privatwirtschaftlicher Unternehmen erhöhen.
Die wichtigsten Punkte des Zweiten Führungspositionen-Gesetzes
Die Mindestbeteiligung:
Die bewährte fixe Quote für Aufsichtsräte aus dem FüPoG wird mit dem FüPoG II durch ein Mindestbeteiligungsgebot für Vorstände ergänzt. Börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen müssen künftig mindestens eine Frau in den Vorstand berufen, wenn ihr Vorstand aus mehr als drei Personen besteht.
Verpflichtende Regelungen zu Zielgrößen und Berichtspflichten:
Unternehmen müssen sich seit Inkrafttreten des FüPoG 2015 Zielgrößen für die zukünftige Beteiligung von Frauen für die obersten Führungsebenen setzen, also für Aufsichtsrat, Vorstand sowie die erste und zweite Managementebene. Oft lautete die Zielgröße Null. Das ist mit Inkrafttreten des FüPoG II nicht länger akzeptabel. Unternehmen werden künftig begründen müssen, wenn sie sich für den Vorstand null Frauen als Ziel setzen. Im Handelsbilanzrecht wurde eine entsprechende Berichtspflicht eingeführt.
Wenn Unternehmen keine Zielgröße melden oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, droht ein empfindliches Bußgeld. Bisherige Schlupflöcher wurden so geschlossen. Unternehmen müssen ihre Pipelines füllen und ihre weiblichen Angestellten auf allen Ebenen besser fördern, um den Vorgaben künftig gerecht werden zu können.
Das Führungspositionen-Gesetz wirkt
Nach der Einführung des ersten Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (FüPoG) im Jahr 2015 bewegte sich in den Führungsetagen der Unternehmen in Deutschland bereits viel. Doch die Fortschritte reichten nicht aus. Besonders bei den Vorständen, die nicht unter die feste Quote fallen, bestand weiter Aufholbedarf: In den 2101 Unternehmen, die im Geschäftsjahr 2017 unter die FüPoG-Regelung fielen, betrug der Frauenanteil in den Vorständen 7,7 Prozent. Eine überwiegende Mehrheit der Unternehmen (1695 Unternehmen, 80,7 Prozent) hatte keine Frau im Vorstand. 78,2 Prozent der Unternehmen gaben sich entweder gar keine Zielgröße oder die Zielgröße Null für den Frauenanteil im Vorstand.
Verbindliche Vorgaben wirken, freiwillig tut sich nichts
Nur verbindliche Vorgaben sind ein wirksames Instrument für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen. Das hat das FüPoG von 2015 gezeigt. Ein unabhängiges Evaluationsgutachten zur Wirkungsweise des Gesetzes ergab: Der Frauenanteil an Führungspositionen ist seit Inkrafttreten des Gesetzes in den mehr als 100 Unternehmen, die unter die feste Geschlechterquote für die Aufsichtsräte fielen, deutlich schneller und höher gestiegen als in den Unternehmen, die sich nur freiwillige Zielgrößen setzten.
Der aktuelle Frauenanteil in Unternehmen, die unter die Quotenregelung fallen, beträgt 35,4 Prozent. 2015 lag er bei nur 25 Prozent. Der Frauenanteil in den Aufsichtsräten ohne feste Quote, beträgt dagegen nur 19,9 Prozent. Auch haben sich die Quoten-Unternehmen vermehrt Zielgrößen gesetzt, die zudem ambitionierter ausfielen. All das zeigt die Vierte Jährliche Information der Bundesregierung.
Jährliches Monitoring
Die Bundesregierung überprüft die Umsetzung des Führungspositionen-Gesetzes und den Fortschritt der Unternehmen und informiert darüber transparent in jährlichen Monitoringberichten. Grundlage für die Auswertung der Privatwirtschaft bilden die von den Unternehmen selbst veröffentlichten Angaben in den Erklärungen zur Unternehmensführung nach dem Handelsgesetzbuch.