Selbstbestimmungsgesetz Anmeldung zur Änderung des Geschlechtseintrages jetzt möglich

Progress Pride Flag am Bundesfamilienministerium in Berlin
Das Selbstbestimmungsgesetz soll das bisherige Transsexuellengesetz durch einheitliche Regelungen zur Geschlechtsidentität ersetzen© Jens Ahner

Am 1. August ist § 4 des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) in Kraft getreten, der die Anmeldung der Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen beim Standesamt regelt. Wer sich jetzt anmeldet, kann im November Geschlechtseintrag und Vornamen ändern. Denn § 4 SBGG sieht vor, dass die Änderung drei Monate vor der persönlichen Erklärung beim Standesamt angemeldet werden muss. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die persönliche Erklärung abgegeben und der Geschlechtseintrag sowie die Vornamen geändert werden. 

Durch das Inkrafttreten des § 4 SBGG am 1. August ermöglicht der Gesetzgeber, dass Personen bereits mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes am 1. November 2024 die persönliche Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen abgeben können. 

Bundesgleichstellungsministerin Lisa Paus: "Jeder Mensch hat das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Viel zu lange wurde dieses Recht trans- und intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Menschen sehr erschwert. Aber damit ist jetzt endlich Schluss!

Die Anmeldung für eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz ist ab heute möglich. Und der Countdown läuft: In drei Monaten tritt das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft und das Transsexuellengesetz ist Geschichte.

Das ist echter gesellschaftlicher Fortschritt und ein menschenrechtspolitscher Meilenstein für Deutschland."

Gesetz schafft bundesweit einheitliche Regelungen

Die Anmeldung kann bei jedem Standesamt in Deutschland erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Geburt, die Schließung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft an einem anderen Ort in Deutschland oder im Ausland stattfand.

Nach Abgabe der Erklärung wird diese gegebenenfalls intern an das für die Änderung des Personenstandsregisters zuständige Standesamt weitergeleitet. Mit der Eintragung in das Personenstandsregister wird die Änderung wirksam.

Das SBGG sieht vor, dass die Anmeldung schriftlich oder persönlich erfolgen kann. Einzelne Standesämter bieten bereits online Formulare für die Anmeldung an oder informieren darüber, dass entsprechende Formulare in Kürze bereitgestellt werden. Wichtig ist, dass die Anmeldung und die Abgabe der Erklärung beim selben Standesamt erfolgen müssen. Außerdem ist zu beachten, dass die Anmeldung gegenstandslos wird, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.

Für die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen werden die Standesämter voraussichtlich eine Verwaltungsgebühr erheben. Die genaue Ausgestaltung des Verfahrens vor den Standesämtern sowie auch die Höhe der Gebühren ist Sache der Bundesländer.

Das Selbstbestimmungsgesetz

Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen in Deutschland die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und die Nichtdiskriminierung.

Mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) sollen diese Rechte auch für trans-, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen gesichert werden. Das SBGG erleichtert es ihnen, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen zu ändern. Das neue Gesetz löst damit das Transsexuellengesetz (TSG) aus dem Jahr 1980 ab. Das TSG gilt als entwürdigend, überholt und wurde vom Bundesverfassungsgericht in wesentlichen Teilen bereits für verfassungswidrig erklärt.

Das SBGG wurde am 12. April 2024 vom Bundestag verabschiedet und am 21. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am 1. November 2024 vollständig in Kraft.