Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Mitmachen - bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita oder Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Um diesen Anspruch zu gewährleisten, haben Kinder von Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Damit sollen alle Kinder die Möglichkeit bekommen, ein Musikinstrument zu lernen, Mitglied im Fußball- oder einem anderen Sportverein zu werden und an Freizeiten teilzunehmen. Der Besuch von Kursen an Volkshochschulen oder andere Aktivitäten kultureller Bildung wie Besuche im Theater oder im Museum gehören ebenfalls dazu.
Zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen gehören:
- Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und Hort,
- Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann,
- Übernahme des Beitrages für den Sportverein oder für die Musikschule in Höhe von monatlich bis zu 10 Euro,
- Zuschuss für Schulbedarf in Höhe von 100 Euro jährlich und Kostenübernahme für Ausflüge in Kita und Schule,
- Übernahme der Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule.
Für die Bildungs- und Teilhabeleistungen ist die Kommune verantwortlich, das heißt die Gemeinde, der Landkreis oder die Stadtverwaltung. Das stellt eine bürgernahe Verwaltung sicher. Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezieht, kann sich in der Regel an das örtliche Jobcenter wenden.