Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten beschlossen. Das Jugendfreiwillligendienstegesetz soll ab 1. Juni 2008 das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres ablösen.
Das Gesetz ist auf Initiative des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zustande gekommen. "Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Freiwilligendienste haben wir uns im Koalitionsvertrag vorgenommen. Mit dem Jugendfreiwilligendienstegesetz setzen wir dieses Ziel tatkräftig um. Mit dem neuen Gesetz wird ganz deutlich: Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungs-, Beschäftigungs- und Engagementfähigkeit der Jugendlichen", betont Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen. Ausbau und Entwicklung der Freiwilligendienste sind zudem wichtige Bausteine der Initiative ZivilEngagement des des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Vereinheitlichung: Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG)
Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres werden abgelöst und in ein einheitliches Gesetz überführt. Damit wird ein Beitrag zu Transparenz und Rechtsklarheit geleistet. Die etablierten Marken "freiwilliges soziales Jahr (FSJ) und freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ)" werden dabei als Marken im Gesetzestext beibehalten. - Stärkung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit
Gesetzestext
Im Gesetzestext wird durchweg deutlich herausgestellt, dass die Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes (FSJ und FÖJ) insgesamt an Lernzielen und an der persönlichen kompetenzbasierten Entwicklung der Jugendlichen orientiert sind. Jugendfreiwilligendienste fördern so die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen.
Flexibilisierung der Zeitstruktur
- Neue Option für FSJ- bzw. FÖJ-Träger, einen insgesamt mindestens sechsmonatigen Jugendfreiwilligendienst im Inland im Rahmen des pädagogischen Konzeptes zur Ableistung in 3-Monats-Blöcken anzubieten
- Mehrere mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste bei verschiedenen Trägern können bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten miteinander kombiniert werden, z.B. ein sechsmonatiges Inlands-FSJ und ein 12-monatiges Auslands-FÖJ
- Neue Option eines kombinierter In- und Auslandsdienstes: ein Träger kann einen Jugendfreiwilligendienst mit Einsatzzeiten im In- und Ausland anbieten
- In Ausnahmefällen kann der Jugendfreiwilligendienst mit einer besonderen pädagogischen Konzeption bis zu 24 Monaten verlängert werden.
Der Gestaltungsspielraum der Träger wird durch die neuen Optionen erweitert. So werden bessere biografische Passungen für die Jugendlichen ermöglicht. Es können passgenaue Angebote insbesondere für benachteiligte Jugendliche geschaffen werden.
Flexibilisierung der Träger- und Einsatzstellenstruktur:
Im Inlandsdienst können Träger und Einsatzstellen die vertraglichen Rechte und Pflichten freier regeln. Je nach Vertragslage können dann die Träger oder die Einsatzstellen der Ansprechpartner für die gesetzliche Unfallversicherung (§ 136 Abs. 3 Nr. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) sein. Die Vertragswirklichkeit und das Bedürfnis der Vertragspartner nach unterschiedlichen Gestaltungen der Freiwilligendienste werden mit dem Gesetz in Einklang gebracht. Für Auslandsdienste und Dienste, die nach § 14c Zivildienstgesetz durchgeführt werden, bleibt es dabei, dass die Freiwilligendienstvereinbarung zwischen Träger und dem oder der Freiwilligen geschlossen wird. - Stärkung der Engagementfähigkeit
Freiwilligendienste werden im Jugendfreiwilligendienstegesetz als eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements bezeichnet und stärken so die Engagementfähigkeit der Jugendlichen. - Beibehalten der einheitlichen sozialversicherungsrechtlichen Absicherung
Es wird daran festgehalten, dass die Freiwilligen, die ein Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz absolvieren im In- und Ausland in das System der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen sind. Eine einheitliche Absicherung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im In- und Ausland ist aus Schutzaspekten geboten. - Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst
Durch Änderungen im Einkommensteuergesetz und im Bundeskindergeldgesetz wird ermöglicht, dass auch bei Teilnahme an einem vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geförderten entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" Kindergeld ab 1.1.2008 gezahlt wird.