Am 8. November hat das Bundesverfassungsgericht verkündet, dass ein weiterer positiver Geschlechtseintrag zugelassen werden muss. Als Alternative schlägt das Gericht vor, komplett auf einen Eintrag des Geschlechts im Personenstandsregister zu verzichten. Laut Bundesverfassungsgericht ist es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das Personenstandsrecht neben dem Eintrag "weiblich" oder "männlich" und "offen" derzeit keine weitere Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht knüpft dabei nicht an körperliche Merkmale an, sondern bezieht sich explizit auf die Geschlechtsidentität des Menschen.
Regelung nicht verfassungskonform
Menschen, die sich nicht dauerhaft dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuordnen, werden gegenwärtig personenstandsrechtlich gezwungen, sich entweder als Frau oder Mann eintragen zu lassen oder mit einem "offenen" Eintrag zu leben. Damit verstößt das geltende Personenstandsrecht sowohl gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch gegen das Diskriminierungsverbot. Das Gericht fordert den Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Da es sich nach Auffassung des Verfassungsgerichts bei Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist, um eine strukturell diskriminierungsgefährdete Gruppe im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG handelt, ist besonders auf einen verbesserten Schutz vor Diskriminierung zu achten.
Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich in der Begründung des Beschlusses auch auf das vom Bundesfamilienministerium in Auftrag gegebene Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Menschenrechte "Geschlechtervielfalt im Recht".