Neueste Studien belegen: Die so genannten "Liquids", die für die E-Zigaretten verwendet werden, schaden der Gesundheit - unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat deshalb einen Referentenentwurf zur Änderung des Jugendschutzgesetzes erarbeitet.
"Wir müssen die bestehende Gesetzeslücke schließen. Dass Kinder und Jugendliche diese Produkte einfach kaufen und konsumieren können, ist für mich eine unhaltbare Situation", so Manuela Schwesig. Auch die Gefahr durch die nikotin-freien Liquids dürfe nicht unterschätzt werden: "Sie schmecken nach Mango, Schokolade oder Kaugummi – aber was da inhaliert wird, ist alles andere als harmlos."
Krebs-Risiko besteht auch ohne Nikotin
Bei nikotin-haltigen E-Zigaretten und E-Shishas liegt die Gefährdungslage für Kinder und Jugendliche auf der Hand. Die gesundheitlichen Folgen von Nikotinkonsum sind relativ gut erforscht. Bei den nikotinfreien E-Zigaretten und E-Shishas gibt es erst seit Kurzem entsprechende Studien, unter anderem vom Bundesinstitut für Risikobewertung, vom Deutschen Krebsforschungszentrum und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Demnach entstehen beim Dampfen sowohl von nikotinhaltigen als auch nikotinfreien E-Zigaretten Carbonylverbindungen, darunter Formaldehyd, Acrolein und Acetaldehyd, die Krebs auslösen können.
BildAußerdem enthalten die Aerosole von E-Zigaretten und E-Shishas feine und ultrafeine Partikel. Eine chronische Schädigung durch diese Partikel wirkt sich besonders in der Wachstumsphase aus und beeinträchtigt bei Kindern die Lungenentwicklung. Nicht zuletzt könnte der anfängliche Gebrauch von vermeintlich harmlosen nikotinfreien E-Zigaretten dazu verleiten, neue Reize zu suchen und auf nikotinhaltige E-Zigaretten oder herkömmliche Tabakzigaretten umzusteigen.
Jugendschutzgesetz mit Regelungen zu Tabakwaren
Zum Hintergrund: Um Kinder und Jugendliche wirksam vor Tabakkonsum zu schützen, sieht das Jugendschutzgesetz (JuSchG) klare Regelungen zu Tabakwaren vor: Nach Paragraf 10 JuSchG dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren nicht abgegeben werden. Zudem bestimmt das Gesetz, dass in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren das Rauchen nicht gestattet werden darf. Allerdings handelt es sich bei E-Zigaretten und E-Shishas, bei denen sogenannte Liquids verdampfen, nicht um "Tabakwaren" im Sinne des Gesetzes. Insofern greifen die strikten Abgabe- und Rauchverbote des Jugendschutzgesetzes bislang nicht.