Am 1. Januar 2002 ist das "Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" in Kraft getreten. Das darin enthaltene Gewaltschutzgesetz schafft eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts. Diese umfassen insbesondere Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen.
Des Weiteren ist eine Anspruchsgrundlage für die - zumindest zeitweise - Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung aufgenommen worden, wenn die verletzte Person mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Das einschlägige Verfahrens- und Vollstreckungsrecht wurde so überarbeitet, dass die betroffenen Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen können.
Zur Ergänzung des Gewaltschutzgesetzes haben die Bundesländer ihre Polizeigesetze geändert. Die Polizei hat damit eine ausdrückliche Eingriffsbefugnis für eine Wegweisung des Gewalttäters aus der Wohnung direkt nach einer Gewalttat. Dies schließt die Schutzlücke bis zur Beantragung einer Schutzanordnung beim Zivilgericht.
Auch in Fällen von Stalking kann mit einer Schutzanordnung gegen den Belästiger vorgegangen werden. Die Einführung eines eigenständigen Straftatbestands, nach dem Stalker effektiver verfolgt können, verbessert den Schutz der betroffenen Frauen.
Zuständig für alle Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sind die Familiengerichte.
Bundesweites Hilfetelefon
Mit dem Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" gibt es unter der kostenlosen Telefonnummer 08000 - 116 016 Unterstützung und Hilfe bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen. Neben den betroffenen Frauen können sich auch Angehörige, Freunde und Menschen aus dem sozialen Umfeld sowie Fachkräfte an das Hilfetelefon wenden. Das Hilfetelefon ist rund um die Uhr erreichbar, die Beratung ist vertraulich und in mehreren Sprachen möglich.