Das Bundeskinderschutzgesetz baut auf den beiden Säulen Prävention und Intervention auf. Es stärkt alle Akteure, die sich für das Wohlergehen unserer Kinder engagieren - angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Hebamme bis hin zum Jugendamt oder Familiengericht.
Das Gesetz steht für einen aktiven Kinderschutz vor allem durch folgende Regelungsbereiche:
Gesetzliche Verankerung Früher Hilfen und verlässlicher Netzwerke im Kinderschutz
Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, leicht zugängliche Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau einzuführen und zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz – wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei – werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.
Nachhaltige Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen und der Netzwerke "Frühe Hilfen"
Das Bundesfamilienministerium stärkt mit einer Bundesinitiative ab 2012 vier Jahre lang den Aus- und Aufbau von Netzwerken Früher Hilfen und den Einsatz von Familienhebammen in den Ländern und Kommunen. Hierfür stellt der Bund im Jahr 2012 30 Millionen Euro, im Jahr 2013 45 Millionen Euro und in den Jahren 2014 und 2015 jeweils 51 Millionen Euro zur Verfügung.
Nach Ablauf des Modellprogramms ist der Bund verpflichtet, sein finanzielles Engagement im Bereich der Frühen Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien mit kleinen Kindern über 2015 hinaus dauerhaft in Höhe von 51 Millionen Euro jährlich fortzuführen. Damit trägt der Bund über die Hälfte der Mehrbelastungen, die durch das Bundeskinderschutzgesetz bei den Ländern und Kommunen entstehen.
Mehr Handlungs- und Rechtssicherheit für die Akteure im Kinderschutz
- Der Hausbesuch zur Einschätzung der Lebenssituation eines Kindes ist jetzt Pflicht. Allerdings nur dann, wenn dadurch der Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird und seine Durchführung nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist
- "Jugendamts-Hopping" wird erschwert oder verhindert. Das Gesetz stellt sicher, dass bei Umzug der Familie das neue Jugendamt die notwendigen Informationen vom bisher zuständigen Jugendamt bekommt, die es braucht, um das Kind wirksam zu schützen
- Eine Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger (wie zum Beispiel Ärzte, Psychologen oder Lehrer) schafft Klarheit hinsichtlich der Weitergabe von Informationen an das Jugendamt. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Kindeswohls dürfen Informationen an das Jugendamt weitergegeben werden. Zugleich werden damit unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern auf eine einheitliche Grundlage gestellt. Das schützt die enge Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient und schlägt gleichzeitig die Brücke zum Jugendamt
Stärkung der Handlungsrechte von Kindern und Jugendlichen
Die Anwendung von Beteiligungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche ist jetzt Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung
Kinder und Jugendliche haben einen eigenen Beratungsanspruch in Not- und Krisensituationen – ohne Kenntnis der Eltern.
Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe
Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Bei Ehrenamtliche vereinbaren öffentliche und freie Träger vor Ort, für welche Tätigkeiten aufgrund der Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen dies nötig ist.
Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe
Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung wird künftig in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe zur Pflicht. Dabei geht es insbesondere auch um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung ist die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft.
Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.