Am 15. Oktober 2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf beschlossen. Darin werden die Instrumente für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weiter entwickelt und unter einem Dach festgeschrieben.
Derzeit sind in Deutschland rund 2,63 Millionen Menschen pflegebedürftig, ein großer Teil von ihnen wird zu Hause von Angehörigen gepflegt. Für die Familien bedeutet das oft eine große Herausforderung. Wenn zu Kindererziehung und Beruf die Pflege eines Familienmitgliedes kommt, dann brauchen pflegende Angehörige dringend Unterstützung. Deshalb ist es eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe, die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit zu verbessern und mehr Zeit für die Pflege zu schaffen.
Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Familienarbeitszeit
Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Individualität jeder Pflegesituation. Es besteht aus drei Säulen:
1. 10-tägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung
Beschäftigte, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, können wegen einer sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben. Neu ist, dass dies mit einem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, vergleichbar dem Kinderkrankengeld, verbunden wird – eine Lohnersatzleistung, die den Verdienstausfall in dieser Zeit zu einem Großteil auffängt.
2. Sechs Monate Pflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch
Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, haben künftig einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können sie direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgabe beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen – bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich – genommen werden.
3. Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch
Den Anspruch auf ein zinsloses Darlehen haben auch diejenigen Beschäftigten, die eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Neu im Gesetzentwurf ist die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit. Beschäftigte sind künftig für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Anspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit werden besser miteinander verzahnt
Neben der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung wird auch die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes einbezogen. Dies gilt auch für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebenssphase.
Mit den Gesetzesänderungen werden der Anspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit nicht nur weiterentwickelt, sondern auch besser miteinander verzahnt. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate.
Zieht sich die Pflege länger als 24 Monate hin, können mehrere Angehörige die Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen – nacheinander oder parallel.
Von der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der genannten Freistellungen darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen.
Begriff der "nahen Angehörigen" wurde erweitert
Künftig besteht der Rechtsanspruch auf Fernbleiben von der Arbeit wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und auf alle Freistellungen nicht nur für die Pflege von Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, sondern auch für Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie für Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Wie bisher sind auch Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder als nahe Angehörige anzusehen.
Fachkräfte halten und Verwaltung vereinfachen
Durch die Neuregelungen werden berufstätige Frauen und Männer, die mehr zeitliche Flexibilität für die Pflege von Angehörigen benötigen, stärker unterstützt. Insbesondere die Möglichkeit, ihre Erwerbstätigkeit bis zu zwei Jahre zu reduzieren, wird dazu beitragen, dass die Beschäftigten ihre Berufstätigkeit nicht aufgeben müssen. Die Neuregelungen stellen einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung dar und dienen daher auch dem Interesse der Wirtschaft. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben den Arbeitgebern als wichtige Fachkräfte mit ihrem Erfahrungswissen erhalten.
Darüber hinaus sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit den neuen Regelungen deutlich von den Verwaltungskosten entlastet werden, die in der bisherigen Regelung durch das Anlegen eines Wertguthabens für die Familienpflegezeit entstanden sind. Faire Fristen im Gesetz unterstützen die Unternehmen bei der Planbarkeit der Personalsituation.
Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten.