Durch die Ausweitung und Verdopplung der Kinderkrankentage können Eltern im Jahr 2021 insgesamt 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld pro Elternteil beantragen. Für Alleinerziehende ist der Anspruch in diesem Jahr von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt worden. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage. Die Regelung ist rückwirkend zum 5. Januar in Kraft getreten. Zuvor hatten der Bundestag und der Bundesrat den Weg dafür freigemacht.
Voraussetzungen für den Anspruch sind, dass:
- sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
- keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Jetzt neu: Anspruch gilt auch bei Ausfall der Kinderbetreuung
Neu ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten.
Bundesfamilienministerin Franziska Giffey begrüßte die schnelle Einigung:
"Die Ausweitung des Kinderkrankengelds ist eine wichtige Entscheidung zur Unterstützung der Familien in diesen schwierigen Zeiten. Viele Eltern und vor allem alleinerziehende Mütter und Väter leisten gerade in der Pandemie unglaublich viel. Wir haben im vergangenen Jahr allerdings erlebt: Homeoffice, Homeschooling und die Betreuung kleiner Kinder - das alles geht nicht zusammen. Deshalb brauchen Eltern, die jetzt in dieser besonders schwierigen Phase ihre Kinder zu Hause betreuen und daher nicht arbeiten können, eine passgenaue Entlastung. Mit der Ausweitung der Kinderkrankentage wird diese nun geschaffen. Die Zahl der Kinderkrankentage wird verdoppelt - von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind.
Der Anspruch gilt nicht nur wie üblich bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind und Eltern deshalb ein Betreuungsproblem haben. Und der Anspruch gilt auch dann, wenn Behörden den Eltern empfohlen haben, ihre Kinder pandemiebedingt lieber zu Hause zu betreuen. Eltern können sich in diesen Fällen die Bescheinigung für die Krankenkasse statt wie üblich vom Kinderarzt von der Kita oder Schule ausstellen lassen. Und selbst wenn die Eltern grundsätzlich im Homeoffice arbeiten könnten, besteht der Anspruch auf Kinderkrankentage. Diese Neuregelung ist flächendeckend und unbürokratisch. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 5. Januar für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Diese Leistung hilft vielen Familien jetzt direkt und wird einen entscheidenden Beitrag zur Kontaktreduzierung und zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bewirken."
Weitere Einzelheiten zu der Regelung beantwortet eine Übersicht mit Fragen und Antworten zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld.
Die Regelung liegt in der Zuständigkeit des Bundesgesundheitsministeriums. Nach der Einigung im Bundestag gaben Bundesfamilienministerin Franziska Giffey, Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ein Pressestatement ab.