Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung und Betreuungsgeld in Kraft getreten

Mutter mit Kleinkind, Bildnachweis: Fotolia
Eltern haben mehr Wahlfreiheit

Ab dem 1. August gilt der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Gleichzeitig tritt die gesetzliche Regelung zum neuen Betreuungsgeld in Kraft. Damit haben junge Eltern eine umfassende Wahlfreiheit. Die wichtigsten Informationen und Regelungen zu beiden Leistungen sind hier zusammengefasst.  

Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung

Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gilt ab dem 1. August 2013: Jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr hat einen Anspruch auf diese Förderung. Nach den Angaben der Bundesländer sollen im Kita-Jahr 2013/2014 voraussichtlich insgesamt rund 810.000 Kita-Plätze zur Verfügung stehen.

Der Rechtsanspruch ist eine gemeinsame gesetzliche Vereinbarung von Bund, Ländern und Kommunen für Eltern in Deutschland. Nach dem Grundgesetz haben die Länder die Pflicht und die Verantwortung, den Kita-Ausbau für unter Dreijährige und ein bedarfsgerechtes Angebot zur Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten und zu finanzieren.  Der Bund hat den Ausbau der für den Rechtsanspruch zusätzlich benötigten Betreuungsplätze für unter Dreijährige sowohl finanziell als auch qualitativ erheblich unterstützt.

Weitere Informationen zum Thema Kinderbetreuung bietet die Internetseite www.fruehe-chancen.de. Dort können Eltern sich einen Überblick über die vielfältigen Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege verschaffen. Erzieherinnen und Erzieher sowie Tagesmütter und Tagesväter finden Informationen zu Aus- und Weiterbildung und Anregungen für die Praxis.  Außerdem werden Jugendämter, Unternehmen, freie Träger und weitere Partner über Förderprogramme des Bundes informiert.

Betreuungsgeld

Zeitgleich mit dem Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für unter Dreijährige tritt am 1. August die gesetzliche Regelung für das neue Betreuungsgeld in Kraft. Das Betreuungsgeld dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende Wahlfreiheit zu eröffnen. Die neue Leistung erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde und die für ihr Kind keine frühkindliche Betreuung in öffentlich bereitgestellten Tageseinrichtungen oder Kindertagespflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen.

Das Betreuungsgeld wird ab dem 1. August 2013 als Geldleistung gezahlt. Es steht im Anschluss an das Elterngeld, also grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an, für bis zu 22 Monate bereit, also längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats. Zunächst beträgt das Betreuungsgeld pro Kind 100 Euro monatlich, ab 1. August 2014 werden pro Kind 150 Euro monatlich gewährt. Der Bezug des Betreuungsgeldes und die Erwerbstätigkeit der Eltern schließen sich nicht aus. Die Leistung wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind.