Alleinerziehende haben Anspruch darauf, dass der andere Elternteil Unterhalt für das Kind bezahlt. Kommt dieser der Verpflichtung jedoch nicht nach und zahlt keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt, springt der Staat ein und zahlt Unterhaltsvorschuss. Er kann sich das Geld aber zurückholen. Im Jahr 2022 waren das über 493 Millionen Euro - deutlich mehr als ein Jahr zuvor. Die Einnahmen aus dem sogenannten Rückgriff sind um 53 Millionen Euro gestiegen - das sind 12,1 Prozent mehr.
Die Ausgaben von Bund, Ländern und Kommunen für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beliefen sich 2022 auf auf 2,5 Milliarden Euro. Das sind 48,8 Millionen Euro oder 1,99 Prozent mehr als im Jahr 2021. Die Einnahmen aus dem Rückgriff sind somit stärker gestiegen als die Ausgaben.
Die Rückgriffsquote steigt
Es ist Aufgabe der Unterhaltsvorschuss-Stellen, die geleisteten Zahlungen von den Elternteilen zurückzuholen, die Unterhalt hätten zahlen müssen. In allen Bundesländern sind die Rückgriffseinnahmen gestiegen. Für das Jahr 2022 verbesserte die Rückgriffsquote sich bundesweit auf 20 Prozent. In den beiden Vorjahren lag sie bei 18 beziehungsweise 17 Prozent. Die höchste Quote unter den Bundesländern erreichten Baden-Württemberg mit gut 26 Prozent sowie Bayern und Rheinland-Pfalz mit 24 Prozent. Nordrhein-Westfalen erreichte den größten Verbesserungsschritt mit einem Plus von absolut 20,1 Millionen Euro oder mehr als 20 Prozent Zuwachs bei den Einnahmen. Die Quote errechnet sich aus dem Verhältnis der Einnahmen zu den Ausgaben eines Kalenderjahres.
Unterhaltsvorschuss-Zahlungen zurückzuholen, ist eine mühevolle und langwierige Aufgabe. Nach einer Trennung ist die wirtschaftliche Situation häufig auch für barunterhaltspflichtige Elternteile schwierig. Deshalb kann es oft viele Jahre dauern, bis die gezahlten Vorschussleistungen vollständig zurückgeholt werden können. Das erfolgt regelmäßig über langfristige Zahlungsvereinbarungen. Der sogenannte Rückgriff auf die in der Vergangenheit gezahlten Unterhaltsvorschüsse darf auch nicht zu Lasten des laufenden Unterhalts stattfinden.