Verbesserung von Familienleistungen

Eine vierköpfige Familie sitzt auf einem Sofa und schaut sich ein Kinderbuch an.
Mehr Leistungen für Familie © Bildnachweis: Meike Gronau
Familien sind die Leistungsträger unserer Gesellschaft. Deshalb werden sie mit unterschiedlichen familienpolitischen Leistungen passgenau unterstützt. In 2016 erfolgt eine Erhöhung zentraler Familienleistungen.Grundlage ist das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags.

Kindergeld

Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Es wird einkommensunabhängig gezahlt und ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2016 erhöht: für das erste und zweite Kind von monatlich 188 auf 190 Euro, für das dritte Kind von monatlich 194 auf 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von monatlich 219 auf 221 Euro.

Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Kinderfreibetrag

Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.

Der Kinderfreibetrag wird zum 1. Januar 2016 von 4512 auf 4608 Euro angehoben. Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2640 Euro. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammen gezogen.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien im Niedrigeinkommensbereich spürbar entlastet. Durch den Kinderzuschlag können viele erwerbstätige Eltern den Bezug von Arbeitslosengeld 2 vermeiden, mit dem Zuschlag wird die Bereitschaft von Eltern, für ihren eigenen Lebensunterhalt aktiv zu sorgen, honoriert.

Der Kinderzuschlag wird zum 1. Juli 2016 um monatlich 20 Euro erhöht und beträgt damit bis zu 160 Euro je Kind. Der Kinderzuschlag wird an Eltern für das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende machen einen wesentlichen Bestandteil der Familien in Deutschland aus: Von den rund 8,1 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern in Deutschland sind knapp 20 Prozent alleinerziehende Mütter oder Väter. Alleinerziehende dürfen nicht schlechter gestellt werden als beispielsweise verheiratete Paare mit Kind.

Um alleinerziehende Familien gezielt zu unterstützen, können alleinerziehende Steuerpflichtige den sogenannten Entlastungsbetrag steuerlich geltend machen. Mit dem Gesetz zu Verbesserungen von Familienleistungen wurde der Entlastungsbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 von 1308 Euro auf 1908 Euro angehoben. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Entlastungsbetrag bereits rückwirkend ab dem 2. Kind um 240 Euro pro Kind.

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergibt sich für Kinder von bis zu fünf Jahren ab 1. Januar 2016 ein Unterhaltsvorschuss von 145 EUR (2015: 144 Euro) pro Monat und für Kinder von 6 bis 11 Jahren von 194 EUR (2015: 192 Euro) pro Monat.