Der Deutsche Bundestag hat das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verabschiedet. Das Gesetz stärkt die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen, wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen.
Den Entwurf zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hat Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen Anfang des Jahres vorgelegt. Mit dem neuen Gesetz werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiter entwickelt. "Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sichert den Verbraucherschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, es stärkt aber auch den Schutz für diejenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden. So tragen wir dazu bei, dass die Menschen nach ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen leben können", sagte Bundesministerin Ursula von der Leyen.
Typische Formen des "Betreuten Wohnens" werden auch erfasst
Der Deutsche Bundestag hat das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verabschiedet. Das Gesetz stärkt die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen, wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen.
Den Entwurf zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hat Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen Anfang des Jahres vorgelegt. Mit dem neuen Gesetz werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiter entwickelt. "Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sichert den Verbraucherschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, es stärkt aber auch den Schutz für diejenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden. So tragen wir dazu bei, dass die Menschen nach ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen leben können", sagte Bundesministerin Ursula von der Leyen.
Information, Vertragsklarheit und Schutz vor benachteiligenden Regelungen
Zu den wichtigsten Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gehören:
- Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen.
- Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht.
- Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung.
- Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung des Vertrages anbieten. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
- Eine Kündigung des Vertrages ist für den Unternehmer nur aus wichtigem Grund möglich. Für Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.
Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft
Das Gesetz tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die Neuregelung erst ab dem 1. Mai 2010 auf Verträge Anwendung findet, die nach dem bisherigen Heimgesetz abgeschlossen wurden. Für andere Altverträge wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch zukünftig nicht.
Die ordnungsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes werden durch Regelungen der Länder ersetzt. Dies entspricht der durch die Föderalismusreform 2006 bewirkten Neuverteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Der Gesetzentwurf ist zur Beschleunigung des Verfahrens sowohl von der Bundesregierung als auch von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Nach der am 29. Mai 2009 auf der Grundlage der Ausschussempfehlungen erfolgten Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag ist die abschließende Behandlung im Bundesrat für den 10. Juli 2009 vorgesehen.