Hinweise zur Antragsstellung:
Aktuell ist kein weiteres Interessenbekundungsverfahren geplant. Wir bedanken uns für das große Interesse.
Fragen und Antworten
In dieser Sektion werden häufig gestellte Fragen beantwortet. Die Sektion wird im Laufe der Förderung aktualisiert.
Wie viele Projekte können gefördert werden?
Es können maximal zehn Projekte gefördert werden. Die Anzahl der Projekte ist abhängig von der Höhe der beantragten Mittel.
Wird die maximale Projektlaufzeit durch das Ende der Förderrichtlinie (31. Dezember 2025) begrenzt?
Ja. Die Projekte können maximal bis 31. Dezember 2025 gefördert werden.
Wie hoch ist die maximale Fördersumme?
Es können Projekte bis zu drei Jahre mit maximal 250.000 Euro pro Jahr ohne Weiterleitung und mit maximal 300.000 Euro inklusive Weiterleitung gefördert werden.
Wir begrüßen ebenso ausdrücklich kurz- wie mittelfristige Projektideen, um auch kleine und neue Organisationen beim Umgang mit der Anwendung von gemeinwohlorientierter KI zu unterstützen.
Was ist mit 'Weiterleitungen' gemeint?
Die Weiterleitung von Zuwendungen ist in VV Nr. 12 zu § 44 BHO geregelt. Nach VV Nr. 12.1 Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Durch die Weiterleitung entsteht ein zweistufiges Zuwendungsverhältnis:
- erste Stufe zwischen Bewilligungsbehörde und Erstempfänger,
- zweite Stufe zwischen Erstempfänger und Letztempfänger.
Können juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel nicht gemeinnützige GmbH) Zuwendungsempfänger sein?
In Abschnitt 3 der Förderrichtlinie wird erklärt, dass zuwendungsempfangende juristische Personen des Privatrechts gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordung sein müssen. Dies gilt ebenfalls für die Empfängerinnen und Empfänger der unter Abschnitt 3.4 und 4.5 genannten Weiterleitungen.
Wie viele Weiterleitungen sind möglich und wie hoch können diese sein?
Es sind maximal zwei Weiterleitungen mit einer jeweiligen Gesamthöhe von 100.000 Euro pro Jahr möglich.
Die Förderrichtlinie besagt, dass IBK-Einreichungen "jederzeit" eingereicht werden können.
Dies ist korrekt. Beachten Sie allerdings, dass die Einreichungen nur zu festgelegten Zeitpunkten inhaltlich bewertet werden. Diese Zeitpunkte beginnen mit dem Ende der jeweiligen Einreichungsfrist und enden mit der abgeschlossenen Bewertung der Skizzen. Wir empfehlen daher die Einreichung im Rahmen der Einreichungsfrist.
Können Projekte, die nicht ausgewählt wurden, im nächsten IBK erneut eingereicht werden?
Ja. Bitte beachten Sie dabei das Ende des Förderzeitraums, da dadurch gegebenenfalls die Projektlaufzeit angepasst werden muss. Alle Einreichungen müssen das aktuelle IBK-Formular verwenden, Einreichungen, die alte Formulare nutzen, werden nicht akzeptiert.
Welche Themenbereiche/Zielgruppen sollten die Projekte haben?
Zu der inhaltlichen Ausrichtung wird auf die Zielgruppen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die hauseigene Agenda Smarte Gesellschaftspolitik sowie die in der Förderrichtlinie genannten zusätzlichen Förderziele verwiesen. Projekte müssen nicht alle der enthaltenen Ziele bearbeiten, es sollte aber ein klarer Bezug erkennbar sein.
Ist es möglich, als Stiftung bürgerlichen Rechts oder Forschungsinstitut gefördert zu werden?
Alle zuwendungsempfangenden juristischen Personen des Privatrechts müssen gemeinnützig sein. Dies gilt auch für Weiterleitungen. Bei Stiftungen des bürgerlichen Rechts und Forschungszentren lässt sich daher pauschal nicht beantworten, ob sie antragsberechtigt sind, da die Gemeinnützigkeit beantragt beziehungsweise nachgewiesen werden muss. Sollte keine Gemeinnützigkeit vorliegen, kann eine juristische Person des Privatrechts auch keine Zuwendungsempfängerin sein.
Ist eine Übernahme von Verwaltungskosten in Form einer Pauschale möglich?
Eine Übernahme von Verwaltungskosten in Form einer Pauschale ist grundsätzlich nicht über die Förderrichtlinie abgedeckt. Ausnahmen können im Rahmen einer Einzelfallprüfung zugelassen werden.
Wie konkret sollen die Personalkosten und die Sachkosten in dem Interessenbekundungsverfahren angegeben werden?
Im Rahmen der Interessenbekundung reicht es, im IBK- Formular den Finanzierungsplan grob zu skizzieren unter Angabe der eingesetzten Eigen- und Drittmittel getrennt nach Jahresscheiben (zum Beispiel Personalausgaben in Höhe von X pro Jahr, Sachkosten). Wichtig ist, dass erkennbar ist, wie hoch die beantragte Förderung pro Jahr ist, sodass wir die Einhaltung der Regelungen in der Förderrichtlinie überprüfen können. Sofern Personalstellenanteile beantragt werden, ist eine Eingruppierung nach TVöD notwendig. Es gilt das Besserstellungsverbot. Detaillierte Angaben wie Stellenprofile werden erst nach erfolgreichem Abschluss des Interessenbekundungsverfahren in der Antragsphase notwendig.
Wie hoch soll der Eigenmittelanteil sein?
Grundsätzlich ist eine maximale Förderquote von 90 Prozent vorgesehen. Die Höhe der Eigenmittel sollte daher mindestens zehn Prozent der Gesamtsumme betragen. Eine Vollfinanzierung beziehungsweise Abweichung von der Förderquote ist nur im Ausnahmefall möglich.
Welchen technologischen Reifegrad sollten Projekte haben? Welcher Grad der Verwertbarkeit wird erwartet?
Aufgrund der Förderrichtlinie lässt sich die Frage nach dem Grad der Verwertbarkeit nicht allgemeingültig beantworten. Gefördert werden Forschungs-, Umsetzungs- und Modellprojekte in den genannten zwei Förderschwerpunkten. Darunter fallen unter anderem Vorhaben in den Bereichen Kompetenzaufbau, die Entwicklung von neuen, gemeinwohlorientierten KI-basierten Innovationen, aber auch die Optimierung und Erweiterung von bestehenden KI-Systemen.
Ob der jeweilige Verwertungs- beziehungsweise Reifegrad den beantragten Fördermitteln angemessen ist und den Förderzielen entspricht, wird in der Prüfung der eingereichten Projektskizzen ermittelt.