Das Bundesjugendministerium regt als fachlich zuständige oberste Bundesbehörde die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe an und fördert diese, wenn sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann (vgl. Paragraph 83 Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII).
Diese Aufgabe erfüllt das Bundesjugendministerium mit dem im Jahr 1950 eingeführten Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP). Der Kinder- und Jugendplan ist das zentrale Förderinstrument der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene. Die Förderung aus dem KJP unterstützt die Leistungen und die Wahrnehmung anderer Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien nach § 2 SGB VIII und schafft Anregungen durch Sicherung, Stärkung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe sowie durch Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige bundeszentrale Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe.