Gesetz Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG)

Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder in Horten oder Ganztagsgrundschulen ab dem Jahr 2026. Er gilt zunächst für die erste Klassenstufe und wird bis zum Schuljahr 2029/30 jährlich um je eine Klassenstufe ausgeweitet.

Ein Rechtsanspruch ist keine Pflicht. Eltern können frei wählen, ob und in welchem Umfang sie ein Angebot der ganztätigen Bildung und Betreuung wahrnehmen wollen.

Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor. Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien, dabei können Länder eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Wie hoch die Nachfrage an Ferienbetreuung ist, die den Kriterien des GaFöG entspricht, kann nur vor Ort festgestellt werden. Eine Pflicht, das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht.

Ausbau der Ganztagsbetreuungsplätze

Der Bund unterstützt den notwendigen Ausbau mit 3,5 Milliarden Euro für Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur.

Vor dem Hintergrund der laufenden Belastungen der Länder, welche durch die jahrgangsweise Einführung des Rechtsanspruchs entstehen (Betriebskosten), entlastet der Bund die Ländern stufenweise, aufsteigend ab 2026 und dauerhaft ab 2030, durch geänderte Umsatzsteueranteile zu Gunsten der Länder in Höhe von 2,49 Milliarden Euro für die Jahre 2026 bis 2029 und dauerhaft 1,3 Milliarden Euro jährlich ab 2030. Die mit der Ganztagsbetreuung verbundenen Betriebskosten unterliegen der Finanzierungsverantwortung der Länder.