Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem Jahr 2026: Ab August 2026 sollen zunächst alle Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch darauf haben, ganztägig gefördert zu werden. Der Anspruch soll in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet werden, damit ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen 1 bis 4 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung hat.
Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor. Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Der Rechtsanspruch soll auch in den Ferien gelten, dabei können Länder eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Hier können die Länder eine entsprechende Schließzeit regeln. Eine Pflicht, das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht.
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder soll sowohl in Horten als auch in offenen und gebundenen Ganztagsschulen erfüllt werden.
Ausbau der Ganztagsbetreuungsplätze
Der Bund unterstützt diesen Ausbau mit bis zu 3,5 Milliarden Euro für Investitionen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote. Der Bund beteiligt sich auch an den laufenden Betriebskosten der Ganztagsbetreuung. Er unterstützt die Länder hier stufenweise aufsteigend ab 2026 und dauerhaft ab 2030 mit bis zu 1,3 Milliarden Euro jährlich.