Die Kindergrundsicherung ist künftig die zentrale Leistung für Kinder. Bisherige finanzielle Förderungen, wie das Kindergeld, die Leistungen für Kinder und Jugendliche im Bürgergeld und der Sozialhilfe, den Kinderzuschlag und Teile des Bildungs- und Teilhabepaketes werden durch die neue Leistung Kindergrundsicherung ersetzt. Das Bundeskindergrundsicherungsgesetz (BKG) soll voraussichtlich zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Die Kindergrundsicherung wird aus drei Bestandteilen bestehen:
- dem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle Kinder und Jugendlichen, der das Kindergeld ablöst,
- dem einkommensabhängigen und altersgestaffelten Kinderzusatzbetrag, der insbesondere den Kinderzuschlag ablöst,
- sowie den Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Alle drei Komponenten zusammen tragen dazu bei, das Existenzminimum eines Kindes zu sichern.
Bundeseinheitliche Verwaltung durch den Familienservice
Es ist vorgesehen, dass der Familienservice der Bundesagentur für Arbeit künftig neben dem Kindergarantiebetrag (heutiges Kindergeld) auch den als Weiterentwicklung des Kinderzuschlages konzipierten, einkommensabhängigen Kinderzusatzbetrag sowie Teile des Bildungs- und Teilhabepakets verwaltet. Der Familienservice folgt dabei auf die bisherige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Es handelt sich dabei um eine Namensänderung der zuständigen Stelle.
Kindergrundsicherung - einfach und digital beantragen
Die Kindergrundsicherung wird unbürokratisch und bürgernah sein und auf einem digitalen und möglichst einfachen Antragsverfahren aufbauen. Mithilfe eines Kindergrundsicherungs-Checks sollen Daten, die in Behörden bereits in elektronischer Form vorliegen, für die Vorprüfung des Anspruchs auf den Kinderzusatzbetrag verwendet werden. Potenzielle Anspruchsberechtigte sollen proaktiv angesprochen werden, die Leistung zu beantragen.
Schnittstellen zu bestehenden Leistungen
Schnittstellen zu anderen Leistungen wie dem Bürgergeld, dem Wohngeld oder dem BAföG, aber auch zu Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss wurden möglichst friktionslos ausgestaltet.
Alle Kinder - auch die rund 1,9 Millionen, die aktuell Bürgergeld beziehen - haben zukünftig einen Anspruch auf die Kindergrundsicherung.
- Bürgergeld kann bei individuell erhöhten Bedarfen oder starken Einkommensschwankungen im Bewilligungszeitraum ergänzend bezogen werden.
- Wohngeld kann (wie bisher beim Kinderzuschlag) neben dem Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung bezogen werden.
- Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG sind vorrangig zum Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung in Anspruch zu nehmen.
Verschiedene Familienformen berücksichtigen
Mit der Kindergrundsicherung werden Alleinerziehende spürbar besser unterstützt. Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss werden bei der Bemessung des Kinderzusatzbetrages als Kindeseinkommen künftig zu 45 Prozent berücksichtigt (§ 12 BKG), wie das heute schon beim Kinderzuschlag der Fall ist. Davon profitieren die Kinder, die bisher Bürgergeld erhalten, da dort bisher 100 Prozent angerechnet werden. Bei besonders hohem Unterhalt greift bei der Anrechnung eine Staffelung zwischen 45 und 75 Prozent. Auch beim Unterhaltsvorschuss gilt diese verbesserte Anrechnung, bis zum siebten Geburtstag des Kindes. Danach gilt die verbesserte Anrechnung weiter, sofern der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen von mindestens 600 Euro hat.
Auch für Patchworkfamilien wird das Leben zukünftig leichter werden: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass jedes Mitglied einer Familiengemeinschaft bevollmächtigt ist, den Kinderzusatzbetrag für die Kinder zu beantragen und entgegenzunehmen (§ 27 Abs. 2 BKG). So wird sichergestellt, dass ein Elternteil der Patchwork-Familie den Kinderzusatzbetrag für alle in der Familiengemeinschaft lebenden Kinder beantragen kann. Bislang muss das noch jeder Elternteil selbst für sein Kind, für das er kindergeldberechtigt ist, einzeln machen. Diese aufwändige und bürokratische Vorgehensweise gehört dann der Vergangenheit an.