Pflegeassistenzeinführungsgesetz Eckpunkte für eine neue bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung

Bisher gibt es 27 unterschiedliche Länderregelungen für die Pflegehilfe- beziehungsweise Pflegeassistenzausbildung - unübersichtlich für Ausbildungsinteressierte und Einsatzstellen. Um die Ausbildung für Auszubildende attraktiver zu machen und einen effektiven Qualifikationsmix in der Pflege zu unterstützen, soll es eine neue bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung geben. Zudem sollen Pflegeassistenzpersonen künftig mehr Aufgaben übernehmen können, die heute teilweise noch von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Damit können Pflegefachpersonen deutlich entlastet und die personelle Basis guter Pflege nachhaltig gestärkt werden.

Das sind die Eckpunkte für die neue Ausbildung

Zur Vorbereitung eines Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung haben das Bundesfamilienministerium und das Bundesgesundheitsministerium eine Expertengruppe einberufen. Vertreterinnen und Vertreter der Länder wurden von der Gesundheitsministerkonferenz (GMK), der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) und der Kultusministerkonferenz (KMK) in die Expertengruppe entsandt. Ziel war es, fachliche Eckpunkte für den Entwurf eines Berufsgesetzes für eine bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung zu entwickeln.

Im Kern hat sich die Expertengruppe auf folgende Eckpunkte für die neue Ausbildung verständigt:

  • Die Berufsbezeichnung soll "Pflegefachassistent", "Pflegefachassistentin" oder "Pflegefachassistenzperson" lauten.
  • Die Dauer der Ausbildung soll 18 Monate (in Teilzeit bis zu 36 Monate) betragen. Bei entsprechender Berufserfahrung verkürzt sich die Ausbildung regelmäßig auf zwölf Monate. Weitere Verkürzungsmöglichkeiten sind vorgesehen.
  • Voraussetzung für die Ausbildung soll grundsätzlich ein Hauptschulabschluss sein. Bei einer positiven Prognose der Pflegeschule kann auch eine Zulassung ohne Abschluss erfolgen. 
  • Generalistik: Die Ausbildung soll Pflichteinsätze in den drei großen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege und stationäre Akutpflege ermöglichen. 
  • Die Auszubildenden sollen eine angemessene Ausbildungsvergütung enthalten.


Die vollständigen Empfehlungen sind hier abrufbar. 

Verfassungsrechtliches Gutachten bestätigt Bundeskompetenz

Das Bundesfamilienministerium und das Bundesgesundheitsministerium haben zur Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens ein verfassungsrechtliches Gutachten beauftragt. Danach ist der Bundesgesetzgeber befugt, ein Berufsgesetz über die Pflegehilfe- beziehungsweise Pflegeassistenzausbildung einschließlich einer Finanzierungsregelung zu verabschieden. Entscheidend ist, dass der Bundesgesetzgeber ein konkretes, hinreichend spezifisches Berufsbild entwickelt, dessen qualitativer Schwerpunkt auf medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten mit Gesundheitsrelevanz liegt und das auf fundierten Fachkenntnissen beruht. Die Berufsausübung muss zudem durch eine gewisse Eigenständigkeit gekennzeichnet sein. 

Das Gutachten kann hier abgerufen werden.