Eltern von sogenannten Sternenkindern können seit dem 15. Mai 2013 die Geburt ihres Kindes beim Standesamt anzeigen und ihrem Kind damit offiziell eine Existenz geben.
Zuvor war eine solche Dokumentation bei Kindern, die mit unter 500 Gramm tot geboren wurden, nicht möglich. Die Änderung des Personenstandsrechts ermöglicht damit einen würdigen Umgang mit Sternenkindern.
Die Neuregelung in § 31 der Personenstandsverordnung ist am 15. Mai 2013 in Kraft getreten. Auf häufig gestellte Fragen zur Neuregelung finden Eltern hier konkrete Antworten.
Wann ist die Neuregelung in Kraft getreten?
Die Neuregelung ist am 15. Mai 2013 in Kraft getreten.
Welche Angaben enthält die Bescheinigung zur Anzeige eines tot geborenen Kindes mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm?
In die Bescheinigung können Angaben zum Kind, das heißt der vorgesehene Vor- und Familienname, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort aufgenommen werden. Auch Angaben zu Mutter und Vater, wie Vor- und Familienname, gegebenenfalls Geburtsname, sowie Religion können in der Bescheinigung enthalten sein.
Handelt es sich bei dieser Bescheinigung gleichzeitig um eine personenstandsrechtliche Registrierung? Besteht eine Pflicht zur Anzeige?
Eine Registrierung im Personenstandsregister erfolgt nicht. Es besteht keine Pflicht zur Anzeige beim Standesamt, die Entscheidung bleibt vielmehr den Eltern überlassen.
Was ist, wenn das Geschlecht noch nicht feststand? Kann man diese Angabe offen lassen? Darf man dann trotzdem einen männlichen/weiblichen Namen eintragen lassen?
Sofern das Geschlecht noch nicht feststand, bleibt die Angabe hierzu in der Bescheinigung offen. Die Angabe eines Vornamens ist auch in diesem Fall möglich.
Ist die Erteilung der Bescheinigung von der Dauer der Schwangerschaft oder von einem Mindestgewicht des tot geborenen Kindes abhängig?
Die Erteilung der Bescheinigung ist nicht von einer bestimmten Dauer der Schwangerschaft oder von einem Mindestgewicht des tot geborenen Kindes abhängig.
An wen muss ich mich wenden, wenn ich mir eine Bescheinigung ausstellen lassen möchte?
Die Anzeige erfolgt gegenüber dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt stattfand. Auf den Wohnort der Eltern kommt es nicht an.
Eine Anzeige gegenüber dem Standesamt kann auch dann erfolgen, wenn eine deutsche Staatsangehörige im Ausland die Fehlgeburt erlitten hat. In diesem Fall ist die Anzeige gegenüber dem Standesamt zu erstatten, in dessen Zuständigkeitsbereich sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Welche Unterlagen muss ich dem Standesamt vorlegen?
Im Rahmen der Neuregelung des § 31 der Personenstandsverordnung wurde bewusst auf die umfangreichen Nachweispflichten bei Anzeige der Geburt (des § 33 Personenstandsverordnung, wie beispielsweise die Vorlage der Geburtsurkunden der Eltern) verzichtet. Es müssen somit lediglich ein Ausweisdokument, das die Identität nachweist, und die Tatsache, dass eine Fehlgeburt stattgefunden hat, vorgelegt werden.
Als Nachweis der Identität reicht der Personalausweis oder ein anderes amtliches Identitätspapier aus. Zur Glaubhaftmachung der Fehlgeburt kann ein Mutterpass dienen, wenn daraus die Fehlgeburt hervorgeht, oder eine von einer Ärztin, einem Arzt, einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung.
Wer wird als Vater eingetragen?
In der Bescheinigung ist als Vater der Mann einzutragen, der zum Zeitpunkt der Fehlgeburt mit der Frau, die die Fehlgeburt erlitten hat, verheiratet war. Gibt die Frau einen anderen Mann als Erzeuger der Leibesfrucht an, so ist dieser nur mit seiner und gegebenenfalls der schriftlichen Zustimmung des Ehemannes in die Bescheinigung einzutragen.
Die "Geburt" liegt bereits 10 Jahre oder länger zurück. Kann ich mir dennoch eine Bescheinigung ausstellen lassen?
Ja, die Neuregelung gilt auch für Eltern, deren "Sternenkind" bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung nicht lebend zur Welt gekommen ist. Es war ein wichtiges Anliegen, auch die Eltern mit in den Blick zu nehmen, die einen solchen Schicksalsschlag bereits erleben mussten.
Entstehen für das Ausstellen einer Bescheinigung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe?
Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz werden nach Maßgabe von Landesrecht erhoben. Für die Ausstellung der Bescheinigung erheben die Standesämter in der Regel eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,- Euro.
Habe ich mit dieser Bescheinigung Anspruch auf eine Bestattung meines Kindes?
Das Bestattungsrecht ist Ländersache. In jedem Bundesland ist aber auch die Bestattung eines tot geborenen Kindes mit einem Geburtsgewicht von unter 500 Gramm möglich.
Welche Dokumente zur Bestattung vorgelegt werden müssen, ist im Bestattungsrecht des jeweiligen Bundeslandes geregelt.