Hilfe für Schwangere in Not Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung)

Eine Schwangerschaft ist nicht immer vorhersehbar oder geplant. Sie kann zu einem Zeitpunkt eintreten, der nicht in die aktuelle Lebenssituation der Schwangeren passt. Und so kann es passieren, dass die Schwangere vor der Herausforderung steht, sich für oder gegen die Fortführung der Schwangerschaft entscheiden zu müssen.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist die absichtlich herbeigeführte, vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft. In Deutschland werden jährlich etwa 100.000 Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt. Die Gründe für einen Abbruch können unterschiedlich sein.

Die Rechtslage in Deutschland

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland für alle Beteiligten straffrei, wenn er nach der Beratungsregelung erfolgt (§ 218a Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB)) oder wenn es einen medizinischen oder kriminologischen Grund für den Abbruch gibt (§ 218a Absatz 2 und 3 StGB).

Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Schwangere, die den Eingriff verlangt, muss sich drei Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen.
  • Sie hat der Ärztin oder dem Arzt, die oder der den Eingriff vornehmen soll, eine Beratungsbescheinigung über dieses Gespräch vorzulegen.
  • Eine Ärztin oder ein Arzt muss den Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen. Das entspricht dem Ende der 14. Schwangerschaftswoche, gerechnet ab dem Beginn der letzten Regelblutung (Menstruation). Es darf sich dabei nicht um dieselbe Person handeln, die das Beratungsgespräch geführt hat.
     

Ein medizinischer Grund für einen Schwangerschaftsabbruch liegt vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht (= sogenannte medizinische Indikation). In diesem Fall bleibt ein Abbruch auch nach der 14. Schwangerschaftswoche straffrei. Weiterführende Informationen zu einem Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation finden sie hier.

Ein kriminologischer Grund für einen Schwangerschaftsabbruch liegt vor, wenn die Schwangerschaft aus einem Sexualdelikt, zum Beispiel einer Vergewaltigung, resultiert (= sogenannte kriminologische Indikation). Im Fall der kriminologischen Indikation ist der Schwangerschaftsabbruch straffrei, wenn er innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis stattfindet.

Die Schwangere kann zudem in zwei weiteren Fällen eines Schwangerschaftsabbruchs straffrei bleiben, in denen sich aber die Ärztin oder der Arzt und auch weitere Tatbeteiligte strafbar machen: 

  • Wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind, ist die Schwangere nicht strafbar (§ 218a Absatz 4 Satz 1 StGB).
  • Bei einem Schwangerschaftsabbruch kann das Gericht auf eine Verurteilung der Schwangeren verzichten, wenn diese sich zur Zeit des Eingriffs in "besonderer Bedrängnis" befunden hat (§ 218a Absatz 4 Satz 2 StGB).

Wo kann ich mich beraten lassen, wenn ich ungeplant oder ungewollt schwanger bin?

 

Eine erste Anlaufstelle kann eine Frauen- oder Hausarztpraxis oder eine Bratungsstelle sein. Bei der Beratungsstellen-Datenbank des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit können Schwangere eine Beratungsstelle in ihrer Nähe suchen, die eine Beratungsbescheinigung ausstellt. Sie beraten alle Schwangeren - besonders solche, die sich unsicher sind - und vermitteln bei Bedarf weitere Hilfen. Sie informieren aber auch darüber, wo ein Schwangerschaftsabbruch möglich ist, welche Fristen eingehalten werden müssen und welche Nachweise erforderlich sind.

 

Tipp: In dringenden Fällen können Sie sich an das Hilfetelefon Schwangere in Not wenden. Es ist unter der Nummer 0800 40 40 020 rund um die Uhr bei allen Fragen zur Schwangerschaft erreichbar. Dieses Hilfsangebot ist anonym, kostenlos und in 19 Sprachen verfügbar.

Was beinhaltet die Schwangerschaftskonfliktberatung?

Eine Schwangerschaftskonfliktberatung ist für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch gesetzlich vorgeschrieben. Die Beratung sollte ergebnisoffen verlaufen und geht von der Verantwortung der Schwangeren aus. Sie soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden (§ 5 Absatz 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)). Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie soll von dem Bemühen geleitet werden, die zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen.

Hierbei kann ausführlich über die Gründe gesprochen werden, die für oder gegen einen Abbruch sprechen.

Auch kann die Beratung Informationen zur Unterstützung für ein Leben mit Kind bereitstellen. Dazu gehören zum Beispiel Informationen über finanzielle Hilfen und Betreuungsmöglichkeiten. Beratungsstellen können darüber hinaus über eine mögliche Freigabe des Kindes zur Adoption und über eine vertrauliche Geburt informieren.

Bei Bedarf erhält die Schwangere Informationen darüber, wo ein Schwangerschaftsabbruch möglich ist und welche Einrichtung welche Methode des Abbruchs anbietet.

Nach erfolgter Schwangerschaftskonfliktberatung stellt die Beratungsstelle eine Beratungsbescheinigung aus (§ 7 SchKG).

Tipp: Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist kostenfrei. Die Beraterinnen und Berater unterliegen der Schweigepflicht. Auf Wunsch findet die Beratung auch anonym statt.

Wie finde ich eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der Schwangerschaftsabbrüche vornimmt?

Eine Liste von Praxen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, finden Sie hier.

Darüber hinaus gibt es weitere Praxen und Kliniken, die Abbrüche vornehmen, ohne dass sie auf der Liste stehen. Denn diese Liste beruht auf freiwilligen Angaben. In der Regel kann auch die Beratungsstelle, die den Beratungsschein ausstellt, an eine entsprechende Einrichtung oder Praxis in der Umgebung verweisen.

Wie wird der Schwangerschaftsabbruch durchgeführt?

Der Schwangerschaftsabbruch erfolgt durch Medikamente oder eine Operation.

  • Der medikamentöse Abbruch ist bis zum Ende der neunten Schwangerschaftswoche seit Beginn der letzten Menstruation möglich. Die Schwangere nimmt zwei Medikamente (Mifepriston und Misoprostol) im Abstand von 36 bis 48 Stunden ein. Die Medikamente verhindern die weitere Entwicklung der Schwangerschaft und lösen eine Abbruchblutung aus. Weitere Informationen zum medikamentösen Abbruch finden Sie auf der Website des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit.
  • Der operative Abbruch wird in der Regel mit der Absaugmethode ambulant in einer Klinik oder Arztpraxis durchgeführt. Weitere Informationen zum operativen Abbruch finden Sie auf der Website des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit.

Wer trägt die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch?

Wer die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch trägt, ist im Schwangerschaftskonfliktgesetz in § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 geregelt.

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation werden bei gesetzlich krankenversicherten Betroffenen von der Krankenkasse getragen. Private Krankenversicherungen übernehmen meist nur die Kosten für die medizinische Indikation. Im Fall einer kriminologischen Indikation hängt die Kostenerstattung vom privaten Versicherungsträger ab.

Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung werden die Kosten in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen. Die ärztliche Betreuung vor und nach einem Schwangerschaftsabbruch sowie die Behandlung eventueller Komplikationen werden von der Krankenkasse getragen.

Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung besteht nur dann, wenn die Schwangere sozial bedürftig ist. Der Antrag auf Kostenübernahme bei Bedürftigkeit muss bei der Krankenkasse gestellt werden. Weitere Informationen bietet die Website des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit. Nähere Auskünfte können zudem die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen erteilen. Außerdem ist jede gesetzliche Krankenversicherung dazu verpflichtet, zu dieser Frage zu beraten.

Betroffene vor sogenannten Gehsteigbelästigungen schützen

Schwangere sollen die Schwangerschaftskonfliktberatung und die Termine in der Einrichtung, in der der Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird, ungestört wahrnehmen können. Deshalb ist seit November 2024 im Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt, dass Belästigungen von Schwangeren vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und vor Einrichtungen, die Abbrüche durchführen (sogenannte Gehsteigbelästigungen) verboten sind. 

Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin

Im Jahr 2023 wurde eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin eingesetzt. Die Kommission sollte erarbeiten, ob Schwangerschaftsabbrüche außerhalb des Strafgesetzbuches legalisiert werden können. Außerdem sollte sie Möglichkeiten zur Legalisierung von Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft prüfen. Im April 2024 übergab die Kommission ihren Abschlussbericht an die damalige Bundesregierung. Auf dieser Grundlage wurde ein Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs im November 2024 beim Bundestag eingereicht. Das Gesetzgebungsverfahren scheiterte.

Wo finde ich Unterstützung, wenn ich mich für ein Leben mit Kind entscheide?

Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" hilft Schwangeren in Notlagen. Eine Notlage liegt vor, wenn die Einkünfte der Schwangeren für den finanziellen Bedarf der Schwangerschaft, der Geburt sowie der Pflege und Erziehung des Kleinkindes nicht reichen und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder ausreichend zur Verfügung stehen. In diesem Fall können Schwangere über die Stiftung auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen erhalten, die ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen.

Tipp: Das Hilfetelefon Schwangere in Not berät unter anderem auch zur vertraulichen Geburt. Die vertrauliche Geburt ist ein Hilfsangebot für Personen, die ihre Schwangerschaft geheim halten möchten. Gründe hierfür sind oft eine als besonders schwierig empfundene Lebenssituationen und/oder eine Gefahr für das eigene Wohlergehen. Das Gesetz zur vertraulichen Geburt schafft die Basis, Kinder unter einer geschützten Identität und mit medizinischer Hilfe sicher zur Welt zu bringen. Zugleich erhalten vertraulich geborene Kinder die Möglichkeit, ihre Herkunft zu erfahren. Den beteiligten Schwangerschaftsberatungsstellen, Jugendämtern, Krankenhäusern und Hebammen bietet das Gesetz außerdem eine rechtssichere Handlungsgrundlage. Jeder vertraulichen Geburt ist grundsätzlich eine Beratung durch eine Schwangerschaftsberatungsstelle vorangestellt.