Für Menschen, die als Kinder oder Jugendliche sexualisierte Gewalt erlebt haben, bietet das Ergänzende Hilfesystem (EHS) Hilfen zur Abmilderung von bis heute bestehenden Folgebeeinträchtigungen an.
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie mehr Informationen zum Ergänzenden Hilfesystem, den möglichen Leistungen und zum Antragsverfahren.
Was ist das Ergänzende Hilfesystem (EHS)?
Das EHS besteht aus mehreren Teilen, die sich danach unterscheiden, wo beziehungsweise in welchem Bereich die sexualisierte Gewalt stattfand.
Ein Teil ist das EHS im Familiären Bereich. Es hilft Betroffenen, die sexualisierte Gewalt in der Familie beziehungsweise im familiären Umfeld erlitten haben und existiert seit Mai 2013.
Ein weiterer Teil ist der institutionelle Bereich, bei dem es um Hilfen für Betroffene von sexualisierter Gewalt in staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen geht.
Die nichtstaatlichen Einrichtungen können ganz verschiedenen Trägern beziehungsweise Institutionen angehören. Wenn mit dem Träger beziehungsweise der zuständigen (Dach-)Organisation eine Vereinbarung zur Beteiligung am EHS besteht, können Betroffene grundsätzlich Leistungen erhalten. Welche Institutionen sich am EHS beteiligen, erfahren Sie hier.
Welche Leistungen gibt es beim Ergänzenden Hilfesystem (EHS)?
Das EHS gewährt Sachleistungen, die dazu geeignet sind, bestehende Folgen der sexualisierten Gewalt in Kindheit oder Jugend abzumildern. Dazu gehören zum Beispiel Therapien und medizinische Dienstleistungen, aber auch Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, um Brüche in der Bildungs- und/oder Erwerbsbiografie auszugleichen. Es können auch Kosten der individuellen Aufarbeitung des Missbrauchs, Beratungs- und Betreuungskosten sowie sonstige Hilfen übernommen werden.
Die Leistungen werden nur dann gewährt, wenn ein gesetzliches Leistungssystem (zum Beispiel Krankenkasse, Jobcenter) die Leistung nicht mehr oder nicht in vollem Umfang finanziert.
Pro Person können Leistungen im Wert von maximal 10.000 Euro gewährt werden. Menschen mit einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung ab 50) können darüber hinaus Mehraufwendungen bis zu einer Höhe von 5000 Euro beantragen, um die Hilfeleistungen in Anspruch nehmen zu können (zum Beispiel Assistenzleistungen, erhöhte Mobilitätskosten). Im Einzelfall kann durch eine Schwerbehinderung auch ein erhöhter Bedarf an einer Regelleistung entstehen.
Wie und wo kann ich Leistungen beantragen?
Wer Hilfen aus dem Ergänzenden Hilfesystem (EHS) erhalten möchte, kann diese bis zum 31. August 2025 mit den online bereitgestellten Antragsformularen beantragen. Die Geschäftsstelle nimmt als "einheitlicher Partner" die Anträge für alle Bereiche des Ergänzenden Hilfesystems entgegen.
Der Name des Täters bzw. der Täterin muss bei der Antragstellung nicht genannt werden. Es muss auch keine Strafanzeige gestellt werden. Ein Tatnachweis ist nicht erforderlich. Dennoch kann die Antragstellung für Betroffene unangenehm oder schmerzhaft sein. Deshalb gibt es in ganz Deutschland spezialisierte Fachberatungsstellen, die Betroffene kostenfrei, freiwillig und vertraulich bei der Antragstellung unterstützen. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie hier.
Auch das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch unterstützt Betroffene bei der Antragstellung unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 400 10 50.
Bis wann können Anträge auf Leistungen aus dem Ergänzenden Hilfesystem gestellt werden?
Für den familiären Bereich gibt es eine neue Antragsfrist und zwar den 31. August 2025. Weitere Informationen finden Sie hier.
Im institutionellen Bereich haben einige Institutionen ihre Beteiligung am EHS befristet. Bis zum Ende der jeweiligen Frist können Anträge gestellt werden.
Werden die Leistungen auf Sozialleistungen angerechnet?
Nein. Die Leistungen des EHS werden weder auf die Sozialhilfe noch auf das Arbeitslosengeld II oder auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Auch beim Wohngeld und beim BAföG erfolgt keine Anrechnung als Einkommen. Die Leistungen des EHS müssen auch nicht versteuert werden, und sie können nicht gepfändet werden.