Seit 2009 regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz als besonderes zivilrechtliches Verbraucherschutzgesetz die zulässigen Inhalte von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) informiert über die verbraucherschützenden Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG).
Darüber hinaus unterstützt der vzbv die Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Rechte und überprüft über die dafür vorgesehenen kollektivrechtlichen Verfahren die Klauseln in Verträgen. Als anerkannter Verbraucherschutzverband ist er befugt, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze abzumahnen und notfalls auch gerichtlich geltend zu machen. Durch die Rechtsprechung zum WBVG wird die Rechtsfortbildung in diesem Regelungsbereich gefördert. Die Rechtsprechung dient dem Bundesseniorenministerium zugleich der fortlaufenden Überprüfung der Regelungen des Gesetzes. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des vzbv zu finden.
Spezifische Beratung zu Heim- und Pflegeverträge bietet die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA-Pflegeschutzbund). Rechtliche Beratungen der BIVA in Einzelfällen sind gebührenpflichtig und erfolgen über Telefon, E-Mail, per Post oder über Formular. Nähere Informationen unter 0228 909048 44. Die Adresse lautet: Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA-Pflegeschutzbund), Siebenmorgenweg 6-8, 53229 Bonn.
Rechtliche Beratung, Informationsmaterialien und Streitbeilegung
Eine rechtliche Beratung und Prüfung der Verträge nach dem WVBG können Verbraucherinnen und Verbraucher über eine Rechtsberatung erhalten, etwa durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatung der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA-Pflegeschutzbund). Die Website der BIVA hält daneben zahlreiche Informationen zum WBVG und die Daten zur Kontaktaufnahme bereit. Auch steht ein kostenloser Leitfaden zum WBVG zum Herunterladen zur Verfügung.