Gesetzliche Krankenversicherung
Role Model Petra Brakel, Leiterin stationäre und ambulante Versorgung
Am 12. August 2021 ist das FüPoG II in Kraft getreten, das eine Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen und Geschäftsführungen der Sozialversicherung für bundes- und landesunmittelbare Sozialversicherungsträger sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts vorsieht. Es gilt, dass ein mehrköpfiger Vorstand mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein muss. Ebenso muss die Geschäftsführung mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein.
Zum Stichtag 30. Juni 2023 liegen für die landes- und bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung Zahlen zu Frauenanteilen vor.
Bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern ist der Frauenanteil an den Beschäftigten mit 74 Prozent wesentlich höher als der Frauenanteil an den Führungspositionen mit 27 Prozent. Immerhin - im Vergleich zur Vorerhebung mit dem Stichtag 30. Juni 2022 ist der Frauenanteil an den Führungspositionen um 3 Prozentpunkte gestiegen.
Datenquelle: Achte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen (Stichtag 30.06.2023)
Datenquelle: Achte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen (Stichtag 30.06.2023)
Datenquelle: Achte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen (Stichtag 30.06.2023)
Alle bundesunmittelbaren Träger halten die gesetzlichen Vorgaben, die für die Besetzung einer mehrköpfigen Geschäftsführung gelten, ein. Der Frauenanteil an den Führungspositionen (hauptamtlicher Vorstand und Geschäftsführung zusammen) liegt zum Stichtag 30. Juni 2023 bei 29 Prozent.
Datenquelle: Achte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen (Stichtag 30.06.2023)
Datenquelle: Achte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen (Stichtag 30.06.2023)
Datenquelle: Achte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen (Stichtag 30.06.2023)
Die Betrachtung des Frauen- und Männeranteils an den Führungspositionen bei den landes- und bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern zeigt, dass Frauen nach wie vor sowohl im hauptamtlichen Vorstand als auch in der Geschäftsführung unterrepräsentiert sind.
Im Vergleich zur Siebten Jährlichen Information ist jedoch eine positive Entwicklung des Frauenanteils feststellbar.
Der Frauenanteil an den Führungspositionen (hauptamtlicher Vorstand und Geschäftsführung zusammen) hat sich seit der ersten Erhebung sowohl bei den landes- wie den bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern um zwei Prozentpunkte beziehungsweise vier Prozentpunkte erhöht. Davon ausgehend, dass in diesem Bereich der Frauenanteil an den Beschäftigten bei über 70 Prozent liegt, könnten die Bemühungen zur Steigerung des Frauenanteils an den Führungspositionen intensiviert werden.
Einzelne landes- sowie bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger entsprechen hinsichtlich der Besetzung ihres mehrköpfigen hauptamtlichen Vorstands beziehungsweise ihrer mehrköpfigen Geschäftsführung noch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Ein Grund kann die gesetzlich eingeräumte Übergangszeit für die Neubesetzung von hauptamtlichen Vorständen und Geschäftsführungen sein. Diese Übergangszeit erlaubt es, dass bereits gewählte Vorstände und Geschäftsführungen bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt bleiben dürfen.